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   FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 3027/97   

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https://dejure.org/2000,11372
FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 3027/97 (https://dejure.org/2000,11372)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.04.2000 - 1 K 3027/97 (https://dejure.org/2000,11372)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. April 2000 - 1 K 3027/97 (https://dejure.org/2000,11372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung von Vorsteuer beim Abtretungsempfänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückforderung von Vorsteuer beim Abtretungsempfänger nach Berichtigung im folgenden Jahr; Wirksamkeit einer Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen; Formeller Fortbestand der Vorsteueranmeldungen; Erledigung von Vorsteueranmeldungen durch Berichtigung oder ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1285
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 3027/97
    Soweit der Bundesfinanzhof in seinen bisherigen Entscheidungen das Bestehen eines Umsatzsteuerrückforderungsanspruchs gegenüber dem Abtretungsempfänger wegen zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse bejaht hat, stand aufgrund der formellen Bescheidlage zweifelsfrei fest, dass der abgetretene Umsatzsteuererstattungs- bzw. -vergütungsanspruch materiell-rechtlich nicht bestand, der Leistungsempfänger also die Zahlung des Finanzamtes ohne rechtlichen Grund erlangt hatte (BFH Urteil v. 2.2. 1995 - VII R 42/94 BFH/NV 1995, 853 unter 2. a) m. w. N.).

    An einer zweifelsfreien Feststellung des materiell-rechtlichen Bestands eines abgetretenen Umsatzsteuererstattungsanspruchs durch die formelle Bescheidlage fehlte es dagegen im Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs mit Az.: VII R 42/94 (a. a. O.).

    Wird nach der formellen Rechtslage, die für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis maßgeblich ist (§ 218 Abs. 1 AO ), nicht durch Steuerbescheid festgestellt, dass abgetretene und ausgezahlte Vorsteuerüberschüsse materiell-rechtlich nicht bestanden haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Vorsteuerüberschüsse nicht bestanden haben und der Abtretungsempfänger die abgetretenen Erstattungsbeträge ohne Rechtsgrund erlangt hat (BFH Az. VII R 42/94 a. a. O. unter 2. b).

    Ob sich diese Rechtsfolge auch dadurch ergibt, dass der Zessionar lediglich einen reinen Zahlungsanspruch, d. h. die Rechtsstellung des Zedenten im Erhebungsverfahren übertragen erhält, er also in die Rechtsposition, die ein Erstattungsberechtigter in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Steuerfestsetzungsverfahren hat, nicht einrücken kann und schon deshalb die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen (Zedenten) keine Wirkung gegenüber dem Zessionar hat, ist höchstrichterlich bislang ungeklärt (vgl. BFH Az. VII R 42/94 a. a. O. unter 3. b).

    Der Wegfall der formellen Bestandskraft der Voranmeldungen läßt sich nicht mit der Aufnahme der Voranmeldungen in den Regelungsbereich des Jahressteuerbescheides begründen, da die Voranmeldungen hinsichtlich sämtlicher Maßnahmen des Erhebungsverfahrens mit dem Erlass des Jahressteuerbescheides nicht unwirksam werden (BFH Az. VII R 42/94 a. a. O. unter 3. a).

  • BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid - Prüfungspflicht des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 3027/97
    Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Fällen der Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen (vgl. Urteil vom 1.8. 1995 - VII R 80/94 BFH/NV 1996, 5 unter 1. m. w. N.).

    Die Rückforderung gegenüber dem Abtretungsempfänger kann auch dann auf eine unwirksame Abtretung gestützt werden, wenn die Unwirksamkeit der Abtretung dem FA bei Erstattung des Vorsteuerbetrages bekannt war (vgl. BFH Az.: VII R 80/94 a. a. O.).

    Ob die formelle Wirksamkeit einer Voranmeldung durch die spätere Berichtigung nach § 17 UStG verloren geht, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. BFH Az. VII R 80/94 a. a. O. unter 3. d.; bejahend FG Nürnberg EFG 1994, S. 1072, 1073 unter Berufung auf den Untergang der formellen Wirkung einer Voranmeldung durch den Jahressteuerbescheid).

  • BFH, 24.03.1983 - V R 8/81

    Vorsteuerabzugsanspruch - Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 3027/97
    Insoweit kommt es auf die Umsatzsteuerfestsetzung an (vgl. BFH Urteil v. 24.3. 1983 - V R 8/81 BStBl II 1983, 612 - unselbständige Besteuerungsgrundlage).
  • BFH, 25.09.1990 - VII R 114/89

    Wird dem FA die Abtretung angezeigt, so wird es bei Leistung an den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 3027/97
    Der Abtretungsgrund ergibt sich aus den Gesamtumständen (vgl. BFH Urteil vom 25.9. 1990 - VII R 114/89 BStBl II 1991, 201 unter 1. b).
  • FG Nürnberg, 19.04.1994 - II 268/92
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 3027/97
    Ob die formelle Wirksamkeit einer Voranmeldung durch die spätere Berichtigung nach § 17 UStG verloren geht, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. BFH Az. VII R 80/94 a. a. O. unter 3. d.; bejahend FG Nürnberg EFG 1994, S. 1072, 1073 unter Berufung auf den Untergang der formellen Wirkung einer Voranmeldung durch den Jahressteuerbescheid).
  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Im Übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1285 veröffentlichten Urteil ab.
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 5154/04

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruch aus einer

    Soweit in der Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BStBl. II 2002, 562; FG Nürnberg, Urteil vom 19. April 1994, II 268/92,EFG 1994, 1072; FG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 5. April 2000 1 K 3027/97, EFG 2000, 1285; FG Berlin, Beschluss vom 17.3.2006 2 B 7048/04, EFG 2006, 1227) und in der Literatur (Schwarz, Kommentar zur AO, Erg.Lfg. 114, 2005, § 37 Rn. 10a; Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 37 Rn. 8) die Auffassung vertreten wird, dass trotz der zeitlichen Verschiebung der Berichtigung der Bemessungsgrundlage trotz formeller Fortgeltung der ursprünglichen Steuerfestsetzung ein späterer Wegfall des rechtlichen Grundes vorliege, kann dies nicht überzeugen.
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